Europaangelegenheiten, internationale Beziehungen und Entwicklungszusammenarbeit, Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert durch die Bayerische Staatskanzlei Maßnahmen in den Bereichen der Europaangelegenheiten, der internationalen Beziehungen Bayerns und der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit.
Es werden Maßnahmen in folgenden drei Bereichen gefördert:
- Europaangelegenheiten:
- Information der Öffentlichkeit über die Entwicklung der Europäischen Union mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bezügen
- Stärkung des öffentlichen Dialogs über die Zukunft der Europäischen Union im Einklang mit den Grundsätzen der Bayerischen Verfassung, des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Verträge
- Internationale Beziehungen
- Beziehungspflege Bayerns mit ausländischen Staaten und Regionen
- Auseinandersetzung mit allgemeinen außen- und sicherheitspolitischen Entwicklungen
- Stärkung der deutschen Sprache und der deutschen Minderheiten im Ausland
- Vermittlung und Präsentation der kulturellen Identität Bayerns im Ausland
- Entwicklungszusammenarbeit
- Unterstützung ausgewählter Staaten in ihrer Entwicklung, ihrer Eigenverantwortung, sowie
- die Minderung von Fluchtursachen vor Ort, in sinnvoller Ergänzung zu den Programmen der Europäischen Union und des Bundes
- Entwicklungspolitische Inlandsarbeit
- Stärkung des Bewusstseins für globale Entwicklungszusammenhänge, wechselseitige Abhängigkeiten und Verantwortungen
- Voraussetzungen, die der Projektträger erfüllen muss:
- Organisation und innere Struktur des Zuwendungsempfängers müssen die Gewähr für den Erfolg des Vorhabens und
- eine sachgerechte, zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel bieten, die der Art, dem Umfang und der Komplexität des Vorhabens entsprechen.
- Voraussetzungen, die das Vorhaben erfüllen muss:
- ein erhebliches staatliches Interesse an der geförderten Maßnahme, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann
- ein erhebliches europapolitisches, internationales oder entwicklungspolitisches Interesse an der Förderung im Einklang mit den Förderzwecken der Förderrichtlinie vom 20.12.2023.
- klar erkennbarer Bezug zu Bayern
- klar definierte, möglichst messbare Projektziele
- ausgeglichener Finanzierungsplan
- gesicherte Gesamtfinanzierung
- ein angemessenes Verhältnis von beantragter Zuwendung und zu erwartender Langzeit- und Breitenwirkung
- Projektziel im vorgesehenen Mittelrahmen und einer vorab definierten Laufzeit umsetzbar
- Projektziel soll sowohl im Zuwendungsverlauf als auch nachträglich eine Erfolgskontrolle ermöglichen.
Eine Zuwendung zur Projektförderung kann per unterschriebenem Antragsformular mit ausführlicher Begründung der geplanten Verwendung der Zuwendung nebst Anlagen schriftlich oder per E-Mail in deutscher Sprache bei der Bayerischen Staatskanzlei (Abteilung C I Europaangelegenheiten und Internationales) oder über das bereitgestellte Online-Verfahren beantragt werden.
Die Verbescheidung erfolgt nach Prüfung durch die Bayerische Staatskanzlei.
Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich durch nicht rückzahlbare Zuschüsse. Gefördert werden einzelne Vorhaben oder Programme (Projektförderung), institutionelle Förderungen sind ausgeschlossen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Die Voraussetzungen für eine Förderung müssen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden, diese beinhalten mindestens:
- vollständige Angaben zum Antragsteller,
- eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung,
- eine Projektbeschreibung sowie die Darstellung der (möglichst messbaren) zu erwartenden Ergebnisse und Auswirkungen,
- einen detaillierten, verbindlichen Finanzierungsplan, aus dem die Erbringung des Eigenanteils in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben hervorgeht,
- Angaben zum vorgesehenen Projektbeginn und zum voraussichtlichen Projektende
- eine Erklärung, dass für die Durchführung desselben Vorhabens keine anderen Fördermittel in Anspruch genommen werden,
- eine Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde.
- Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)
- Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)
- Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Anlage 2 zu Art. 44 BayHO (ANBest-P)