Ehesachen, Beantragung der Scheidung
Für Anträge auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe oder auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (Ehesachen) ist das Amtsgericht – Familiengericht – zuständig.
Über Ehesachen entscheidet das Amtsgericht – Familiengericht –, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder bei dem Ehegatten lebt und bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder leben. Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten zuletzt gemeinsam gelebt haben, wenn einer der Ehegatten in diesem Bezirk noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegen alle diese Fälle nicht vor, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers.
Innerhalb der Ehesachen kommt der Ehescheidung die größte Bedeutung zu. Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Einziger Scheidungsgrund ist das "Gescheitertsein" der Ehe. Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (Diagnose) und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (Prognose). Für die Feststellung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, kommt es in erster Linie auf die eheliche Gesinnung der Ehepartner an. Will ein Ehegatte die Ehe mit dem anderen nicht fortsetzen, so besteht die Lebensgemeinschaft nicht mehr. Wesentliche Bedeutung für die Prognose, ob mit einer Wiederherstellung der Ehe zu rechnen ist, kommt der Dauer des Getrenntlebens zu.
Das Gesetz nennt bestimmte Voraussetzungen, bei deren Vorliegen das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird. Die Zerrüttungsvermutung greift zum einen dann ein, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Zum anderen gilt die Zerrüttungsvermutung nach dreijährigem Getrenntleben auch dann, wenn der andere Ehegatte mit der Ehescheidung nicht einverstanden ist.
Für die Ehescheidung ist ein schriftlicher, von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt unterzeichneter Scheidungsantrag (Antragsschrift) erforderlich. Der Scheidungsantrag kann auch als elektronisches Dokument übermittelt werden. Der Antragsteller muss sich im Scheidungsverfahren durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (Anwaltszwang). Der Antragsgegner benötigt nicht zwingend eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt, sofern er im Scheidungsverfahren selbst keine Sachanträge stellen will (etwa bei einer einverständlichen Scheidung).
Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich bei der Ehescheidung insbesondere nach dem Umfang und der Bedeutung der Sache sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf seinen Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag kann jedoch nur vor Abschluss des Rechtszuges gestellt werden.
- §§ 1564 bis 1568 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)