Dienstleistungen: Gemeinde Baar

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ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Pflanzliche Abfälle, Anzeige der Beseitigung durch Verbrennung

Sie müssen die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen anzeigen.

Abfälle aus der Landwirtschaft

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung solcher Grundstücke durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist.

Strohige Abfälle aus der Landwirtschaft dürfen verbrannt werden, wenn ihre Einarbeitung nicht möglich ist oder wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können und dieser dadurch nachteilig verändert würde.

Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle aus der Landwirtschaft sowie holzige Abfälle aus dem Obst- und Weinbau und sonstigen Sonderkulturen, insbesondere dem Hopfenbau, dürfen verbrannt werden, soweit sie in Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung anfallen.

Abfälle aus dem Erwerbsgartenbau / sonstigen Gärten

Pflanzliche Abfälle aus dem Erwerbsgartenbau sind den pflanzlichen Abfällen aus der Landwirtschaft gleichgestellt.

Pflanzliche Abfälle aus sonstigen Gärten, insbesondere Laub, Gras und Moos, dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist. Parkanlagen stehen diesen Gärten gleich.

Pflanzliche Abfälle, insbesondere Laub, Gras und Moos aus sonstigen Gärten dürfen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nicht verbrannt werden.

Beim Verbrennen ist folgendes zu beachten:

Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen (Montag bis Samstag) ganzjährig von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig. Mit dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle, die beim Forstbetrieb anfallen, kann bereits um 06.00 Uhr begonnen werden, wenn Belästigungen durch Rauchentwicklung im Bereich bewohnter Grundstücke nicht zu erwarten sind.

Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.
Hierzu sind in der Regel mindestens folgende Abstände einzuhalten:

  • 300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen,
  • 300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden,
  • 100 m zu sonstigen Gebäuden,
  • 100 m zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen,
  • 100 m zu Waldrändern,
  • 75 m zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen mit Ausnahme der in Buchstabe h) genannten Wege,
  • 25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen,
  • 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden.

Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur im trockenen Zustand verbrannt werden.

Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Werkzeug ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen.

Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.

Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von 3 m Breite zu ziehen, die von Pflanzabfällen freizumachen sind und um die Brandfläche muss ein ausreichend breiter Schutzstreifen vorhanden sein.

Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.

Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein.

Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten.

Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt (§ 2 Abs. 4 Satz 5 Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung – PflAbfV).

Abfälle aus der Forst- und der Almwirtschaft und sonstige Abfälle

Pflanzliche Abfälle, die beim Forst- und Almbetrieb anfallen, dürfen durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden. Sie dürfen dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forst- oder almwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist (insbesondere bei Schädlingsbefall).

Um die Feuerstelle muss ein ausreichend breiter Schutzstreifen vorhanden sein.

Das Verbrennen ist nur an Werktagen von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr zulässig. Mit dem Verbrennen darf bereits um 6:00 Uhr begonnen werden, wenn Belästigungen durch Rauchentwicklung im Bereich bewohnter Grundstücke nicht zu erwarten sind.

Verbrennen von Schlagabraum bei Waldarbeiten

Das Verbrennen von Astmaterial und Gipfeln (Schlagabraum) bei Waldarbeiten, die sog. Daxenfeuer, sind grundsätzlich nach Art. 17 Abs. 4 (1) BayWaldG für den Waldbesitzer oder dessen Beschäftigte erlaubt; bei Waldbrandgefahr sollte jedoch darauf verzichtet werden. Derartige Daxenfeuer sollen auf begründete Ausnahmefälle beschränkt werden wie beispielsweise bei der Borkenkäferbekämpfung. Alternativ wird das Häckseln des Materials, verstreutes Liegenlassen oder Bündeln auf Haufen oder Schlauen empfohlen.

Das Verbrennen ist bei der Gemeinde anzuzeigen, die unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde verständigt.

Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Verbrennen zu untersagen, wenn die die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

 

Das Verbrennen ist rechtzeitig, mindestens jedoch sieben Tage vor der beabsichtigten Verbrennung, bei der Gemeinde anzuzeigen.

keine

Pflanzliche Abfälle, insbesondere Laub, Gras und Moos aus sonstigen Gärten dürfen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nicht verbrannt werden.

  • Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung – PflAbfV)

Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes

Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes - Baar

AdresseVerwaltungsgemeinschaft Pöttmes
Marktplatz 18
86554 Pöttmes
+49 8253 9998-0+49 8253 9998-0
+49 8253 9998-500+49 8253 9998-500

Verwaltungsgemeinschaft PöttmesOrt
Marktplatz 18
86554 Pöttmes

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)