Hinweisgeberschutz, Übermittlung von Hinweisen bei Verstößen durch Beschäftigte im Geschäftsbereich des Bayerischen Finanzministeriums und Bayerischen Gesundheitsministeriums
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von bayerischen Behörden können Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zu Fehlverhalten im dienstlichen Zusammenhang an die für Sie zuständige interne Meldestelle übermitteln.
Die EU-Richtlinie 2019/1937 zum „Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ ist durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in nationales Recht umgesetzt worden.
Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden alle Personen geschützt, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit Informationen über konkrete von § 2 Hinweisgeberschutzgesetz umfasste Verstöße erlangt haben und diese an Meldestellen weiterleiten.
Der Schutz der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers erstreckt sich zum Beispiel auf Repressalien aufgrund eines Hinweises auf Regelverstöße wie Versagung einer Beförderung, Kündigung bei tariflich Beschäftigten, Änderung des Aufgabengebiets, Disziplinarmaßnahmen oder Diskriminierung.
Alle ehemaligen und aktiven Beschäftigten können sich an die zuständige interne Meldestelle wenden, wenn die Voraussetzung des Bekanntwerdens eines Sachverhalts im dienstlichen Kontext erfüllt ist; auch Informationen, die während des Einstellungsverfahrens erlangt werden, können an die interne Meldestelle gemeldet werden.
Regelverstöße können beispielhaft
- Verstöße gegen Vorschriften zum öffentlichen Auftragswesen,
- Äußerungen von Beamtinnen und Beamten,
- die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen,
- gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie
- andere straf- und bußgeldbewehrte Handlungen
sein.
Das Meldesystem ist jedoch nicht für Strafanzeigen oder andere Sachverhalte, die kein Fehlverhalten im dienstlichen Zusammenhang betreffen, vorgesehen; wenden Sie sich im Bedarfsfall an die jeweils zuständigen Stellen, zum Beispiel die Polizei.
Die Meldung muss bei der für die Behörde zuständigen internen Meldestelle eingereicht werden.
Über das interne Meldesystem kann die Meldung digital erfolgen. Vorteil dieses Meldesystems ist, dass über Ihr Postfach in der BayernID gezielte Rückfragen und Rückmeldungen zu einem Hinweis möglich sind. Dabei wird die Vertraulichkeit durch die hohen technischen Standards jederzeit gewahrt.
- Sie öffnen das Online-Verfahren über den Link unter "Online-Verfahren".
- Sie registrieren sich - soweit noch nicht geschehen - erstmalig in der BayernID oder melden sich mit Ihrer BayernID an.
- Das Online-Verfahren bietet die Möglichkeit zum Hochladen von Anhängen bis zu einer Größe von 5 MB.
- Innerhalb von sieben Tagen erhalten Sie eine erste Rückmeldung über Ihr BayernID-Postfach.
Telefonische oder persönliche Meldung
Darüber hinaus können die Meldungen auch telefonisch oder durch persönliche Vorsprache mit Terminvereinbarung bei der Meldestelle eingereicht werden.
- Telefonnummer: 089/540233-680 oder -684
E-Mail-Adresse: Interne.Meldestelle@stmgp.bayern.de (Achtung: Bei E-Mails, die von einer Adresse außerhalb des Behördennetzes verschickt werden, erfolgt regelmäßig keine verschlüsselte Übermittlung!)
Die Bearbeitung anonymer Meldungen ist nicht vorgesehen.
Ihre Daten werden für die Bearbeitung Ihrer Meldung verwendet und für die gesetzlich zulässige Dauer gespeichert.
Es gibt keine Frist.
Es fallen keine Kosten an.
Sie erhalten innerhalb von sieben Tagen eine erste Rückmeldung über Ihr BayernID-Postfach.
Die Weitergabe von Geschäftsgeheimissen oder von Verschwiegenheitspflichten unterliegenden Informationen an Meldestellen ist durch das HinSchG gedeckt; die Gewinnung dieser Informationen darf aber auf keiner strafbaren Handlung beruhen. Sollten vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen gemeldet werden, könnte ein berechtigtes Interesse an der Identität der meldenden Personen bestehen, um etwaige Schadenersatzansprüche geltend machen zu können.
- § 12 Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG)