Einbürgerung, Beantragung für ehemalige Deutsche im Ausland
Wenn Sie im Ausland leben, schon einmal deutsch waren und es wieder werden möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinbürgerung beantragen.
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist unter anderem als Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen im Ausland für Themen rund um die Staatsangehörigkeit zuständig.
Wenn Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben und im Ausland leben, können Sie einen Antrag auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Wiedereinbürgerung) stellen.
Sofern Sie die Voraussetzungen für die Wiedereinbürgerung erfüllen, wird Ihnen eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Danach besitzen Sie wieder die deutsche Staatsangehörigkeit.
Für Ihren Antrag können Sie auch eine bevollmächtigte Person, zum Beispiel eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, benennen. Hierzu müssen Sie eine Vollmacht beifügen.
Ihren Antrag auf Wiedereinbürgerung können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person schriftlich oder nach Terminvereinbarung persönlich bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder schriftlich beim BVA einreichen.
Anträge auf Wiedereinbürgerung von ehemaligen Deutschen können stellen:
- Personen, die früher die deutsche Staatsangehörigkeit hatten und
- deren gewöhnlicher Aufenthalt (Wohnsitz) sich im Ausland befindet.
Weitere Voraussetzungen:
- Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt
- Sie sind handlungsfähig, das heißt mindestens 16 Jahre alt oder gesetzlich vertreten
- Sie sind straffrei und
- verfolgen oder unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Bestrebungen; Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (sogenannte Loyalitätserklärung).
Die Einbürgerung ist eine Ermessensentscheidung. Geprüft wird, ob ausnahmsweise Personen im Ausland eingebürgert werden können.
Wesentliche Ermessensgesichtspunkte:
- öffentliches Interesse an der Einbürgerung
- Bindungen an Deutschland
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens)
- Unterhaltsfähigkeit: Sie müssen Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie in Ihrem Aufenthaltsstaat ohne staatliche Hilfe gewährleisten können. Das soll auch im Falle einer Übersiedlung ins Inland gegeben sein.
- Sie müssen grundsätzlich Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren; Ausnahmen sind möglich.
Hinweis: In Einzelfällen kann ein Einbürgerungstest erforderlich sein.
Die Wiedereinbürgerung können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person schriftlich oder nach Terminvereinbarung persönlich bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder schriftlich beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen.
Schriftliche Antragstellung:
- Sie können vorab per E-Mail, Telefon oder in einem persönlichen Gespräch vor Ort bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Termin) alle notwendigen Informationen über die Antragstellung und benötigten Unterlagen beziehungsweise Dokumente erhalten.
- Das Antragsformular können Sie auf der Internetseite des BVA direkt herunterladen.
- Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und unterschreiben Sie es.
- Reichen Sie den unterschriebenen Antrag per Post oder persönlich zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein.
- Der Kontakt zur Auslandsvertretung ist keine Pflicht. Sie können den Antrag mit allen Unterlagen auch direkt beim BVA einreichen. Der Kontakt und die Antragstellung über die Auslandsvertretung werden jedoch empfohlen, da diese zu Ihrem Antrag eine Stellungnahme abgeben muss.
- Das BVA prüft Ihren Antrag und informiert Sie, wenn für die Bearbeitung des Antrages weitere Unterlagen und Angaben erforderlich sind.
Abschluss des Verfahrens (schriftlich):
- Nach der Entscheidung erhalten Sie eine Aufforderung zur Zahlung der Verfahrensgebühr. Sollte Ihr Antrag bewilligt werden, wird das BVA Ihre Einbürgerungsurkunde an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung übersenden. Diese informiert Sie über das weitere Vorgehen zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
- Sollte das Bundesverwaltungsamt (BVA) Ihren Antrag ablehnen, erhalten Sie im Regelfall ebenfalls über Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung einen Ablehnungsbescheid.
Es gibt keine Fristen.
- Einbürgerungsurkunde für Erwachsene: EUR 255,00
- Einbürgerungsurkunde für minderjähriges Kind (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres): EUR 51,00
- Ablehnungsbescheid für Erwachsene (Ablehnung des Antrages): EUR 25,00 bis EUR 255,00
- Ablehnungsbescheid für minderjähriges Kind (Ablehnung des Antrages): EUR 25,00 bis EUR 51,00
Hinweis:
Bitte bedenken Sie, dass Ihnen für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen zusätzliche Kosten entstehen können.
Für die Bearbeitung des Antrages: in der Regel 12 bis18 Monate. Je nach Einzelfall sind aufwendige Ermittlungen vorzunehmen.
- § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)