Einbürgerung, Beantragung im Rahmen der Wiedergutmachung
Wenn Ihnen oder Ihren Vorfahren während der Zeit des Nationalsozialismus die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinbürgerung beantragen.
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist eine deutsche Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Sie ist unter anderem als Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen im Ausland für Themen rund um die Staatsangehörigkeit zuständig.
Sie können wiedereingebürgert werden, wenn Ihnen in der Zeit des Nationalsozialismus die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde. Wenn Sie Abkömmling einer solchen Person sind, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Einbürgerung.
Wenn Sie die Voraussetzungen für die (Wieder-)Einbürgerung erfüllen, wird Ihnen eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Danach besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.
Für Ihren Antrag können Sie auch eine bevollmächtigte Person, zum Beispiel eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, benennen. Hierzu müssen Sie eine Vollmacht beifügen.
Wenn Sie im Ausland wohnen, können Sie Ihren Antrag auf (Wieder-)Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung schriftlich oder persönlich (Termin) bei Ihrer örtlich zuständigen Auslandsvertretung oder schriftlich und online beim Bundesverwaltungsamt (BVA) einreichen.
Hinweis:
Wenn Sie bereits in Deutschland wohnen, wenden Sie sich bitte für ein Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit an die für Ihren Wohnsitz zuständige kommunale Staatsangehörigkeitsbehörde.
Anträge auf (Wieder-)Einbürgerung können stellen:
- ehemalige Deutsche, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 aufgrund politischer, religiöser oder rassischer Verfolgung die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurden
oder
- Abkömmlinge von Personen, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 aufgrund politischer, religiöser oder rassischer Verfolgung die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde
Weitere Voraussetzungen:
- der Entzug erfolgte durch automatischen Verlust nach der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 (betrifft alle jüdischen deutschen Staatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oder später ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten)
oder
- durch Verlust im Einzelfall nach dem Gesetz über den Widerruf und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14.7.1933 (Veröffentlichung im Reichsanzeiger)
und
- Ihr ständiger Wohnsitz befindet sich im Ausland
Hinweis:
Ist die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Ausbürgerung entzogen worden, sondern hat der Vorfahr sie im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen verloren, kann eine Einbürgerung nach § 15 StAG (Wiedergutmachungseinbürgerung nach Verfolgung) in Frage kommen.
Die Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person schriftlich oder nach Terminvereinbarung persönlich bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder schriftlich oder online beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen.
Schriftliche Antragstellung
- Sie können vorab per E-Mail, Telefon oder in einem persönlichen Gespräch vor Ort (Termin) alle notwendigen Informationen erhalten. Sie erhalten unter anderem Informationen darüber, welche Dokumente Sie Ihrem Antrag beifügen sollten.
- Das Antragsformular können Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts direkt herunterladen.
- Bei Bedarf kann die Auslandsvertretung Sie beim Ausfüllen des Antragsformulars unterstützen.
- Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und unterschreiben Sie es.
- Reichen Sie den unterschriebenen Antrag per Post oder persönlich zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei Ihrer örtlichen deutschen Auslandsvertretung ein (Termin).
- Der Kontakt zur Auslandsvertretung ist jedoch keine Pflicht. Sie können den Antrag auch direkt per Post an das BVA schicken.
- Das BVA prüft Ihren Antrag und informiert Sie, wenn für die Bearbeitung des Antrages weitere Unterlagen und Angaben erforderlich sind.
Online-Antragstellung
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen dort das Antragsformular auf Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung elektronisch aus.
- Hinweis: Für die Online-Funktion benötigen Sie eine eIDAS-konforme Form der Authentifizierung.
- Fügen Sie die weiteren geforderten Unterlagen als Datei hinzu.
- Senden Sie Ihren Antrag ab.
- Das BVA prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls erforderliche Unterlagen in beglaubigter Kopie nach.
Abschluss des Verfahrens (schriftlich und Online):
- Sollte Ihr Antrag bewilligt werden, wird das BVA Ihre Einbürgerungsurkunde an die zuständige Auslandsvertretung übersenden. Diese informiert Sie über das weitere Vorgehen zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
- Sollte das BVA Ihren Antrag nicht positiv bescheiden können, werden Sie über die Auslandsvertretung informiert.
keine
keine
Hinweis:
Bitte bedenken Sie, dass Ihnen für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen Kosten entstehen können.
- Für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel 18 – 24 Monate
- Artikel 116 Absatz 2 Grundgesetz (GG)