Dienstleistungen: Gemeinde Baar

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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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Feuerwehr, Lehrgangsanmeldung

Die Staatlichen Feuerwehrschulen Bayerns bieten den Feuerwehrdienstleistenden verschiedene Lehrgänge an. Die Lehrgangsverwaltung erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörde. Die Regierungen weisen den Landkreisen und kreisfreien Städten Lehrgangsplätze zu.

Die Anmeldung erfolgt online über das Bildungsmanagementsystem (BMS). Für eine Anmeldung müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die für die jeweilige Lehrgangsart vorgeschrieben ist. Der Kommandant muss in BMS bestätigen, dass die Lehrgangsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag wird über die Gemeinde und das Büro des Kreisbrandrates im Landratsamt / kreisfreien Stadt an die Regierung weitergeleitet. Die angemeldeten Teilnehmer erhalten rechtzeitig vor Lehrgangsbeginn ihre Lehrgangseinladung per Mail zugeschickt und müssen diese bestätigen.

  • Zu den Lehrgängen der Feuerwehrschulen kann nur zugelassen werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist (vgl. Nr. 6.5.1 VollzBekBayFwG).
  • Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen für die Lehrgänge werden im Lehrgangskatalog aufgeführt und sind zu beachten (siehe "Lehrgangskatalog der Staatlichen Feuerwehrschulen" unter "Weiterführende Links").

Lehrgangsgebühr:

  • Nehmen Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Berufsfeuerwehren an den Lehrgängen teil, werden den Gemeinden keine Gebühren berechnet.
  • Nehmen Angehörige von Werkfeuerwehren an den Lehrgängen teil, wird eine Lehrgangsgebühr erhoben.

Verpflegung und Unterkunft:

  • Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie die besonderen Führungsdienstgrade nach Art. 19 BayFwG erhalten während der Teilnahme an den Lehrgängen der Landesfeuerwehrschulen unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft.
  • Angehörige von Werkfeuerwehren wird die Verpflegung und Unterkunft berechnet.

Sonstiges:

  • Notwendige und nachgewiesene Fahrtkosten von Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie der besonderen Führungsdienstgraden nach Art. 19 BayFwG werden erstattet. Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die notwendigen und nachgewiesenen Fahrtkosten bis zu den Kosten der zweiten Klasse einschließlich der Auslagen für Zu- und Abgang mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln erstattet. Für Strecken, die mit privaten Fahrzeugen zurückgelegt werden, wird den Lehrgangsteilnehmern im Sinnen von Satz 1 eine Wegstreckenentschädigung je Kilometer zurückgelegter Wegstrecke gewährt. Sind anderer Lehrgangsteilnehmer mitgenommen worden, so kann für die mitgenommenen Lehrgangsteilnehmer eine Mitnahmeentschädigung je Kilometer geltend gemacht werden. Mitgenommene Lehrgangsteilnehmer selbst haben keinen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung. Reisen Lehrgangsteilnehmer im Sinne von Satz 1 mit einem Dienstfahrzeug an, wird auf Antrag dem Träger der jeweiligen Dienststelle die Wegstreckenentschädigung erstattet. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung richtet sich nach den Regelungen im Bayer. Reisekostengesetz. Taxikosten werden nicht erstattet.
     
  • Bei Angehörigen von Werkfeuerwehren gehen Verdienstausfall und Reisekosten zu Lasten des entsendenden Betriebes.
     
  • Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes einschließlich Nebenleistungen und Zulagen. Der private Arbeitgeber kann hierfür Erstattungsansprüche gegenüber der entsendenden Gemeinde geltend machen.
     
  • Beruflich selbständige Feuerwehrangehörige erhalten nach Maßgabe des bayerischen Feuerwehrgesetzes Ersatz für den entstandenen Verdienstausfall.
     
  • Für Teilnehmer an EDV- und KatS-Lehrgängen gelten besondere Regelungen.

  • Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) (VollzBekBayFwG)

Landratsamt Aichach-Friedberg

AdresseLandratsamt Aichach-Friedberg
Münchener Str. 9
86551 Aichach
+49 8251 92-0+49 8251 92-0
+49 8251 92-371+49 8251 92-371

Regierung von Schwaben

AdresseRegierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
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+49 821 327-2289+49 821 327-2289

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)