Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Erhalt
Wenn Sie nach einem Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit in Ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, erhalten Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente.
Nach einem Versicherungsfall haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wenn Ihnen der volle Arbeitsmarkt verschlossen ist, wird Ihnen eine Vollrente gewährt. Diese beträgt zwei Drittel Ihres Jahresgehalts.
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) erhalten Sie eine Teilrente. Diese wird prozentual berechnet und richtet sich nach:
- dem Grad Ihrer Arbeitsunfähigkeit
- der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes
- Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in den 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
Als Versicherungsfälle gelten:
- Arbeitsunfälle,
- Wegeunfälle (zum Beispiel auf dem Weg zur Arbeit),
- Berufskrankheiten.
Sie erhalten eine Rente, wenn:
- Ihre Erwerbsfähigkeit durch einen oder mehrere Versicherungsfälle dauerhaft sinkt (MdE),
- sich die Folgen früherer Versicherungsfälle mit der Zeit verschlimmern.
Die MdE gibt an, in welchem Ausmaß Ihre Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Dabei wird Ihr gesamtes Arbeitsleben berücksichtigt.
Bei jugendlichen Versicherten beruht die MdE auf den Auswirkungen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.
Es gibt Mindest- und Höchstgrenzen für den Jahresarbeitsverdienst. Die Mindestgrenze liegt bei volljährigen Personen bei 60 Prozent der aktuellen Bezugsgröße. Dabei handelt es sich um das durchschnittliche Einkommen aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Höchstgrenze für den Verdienst gilt das Doppelte der Bezugsgröße im Jahr des Unfalls.
Wenn Sie gesetzlich unfallversichert sind, haben Sie unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Rente:
- Ihre Erwerbsfähigkeit ist gemindert:
- infolge eines oder mehrerer Versicherungsfälle,
- über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus,
- um mindestens 20 Prozent.
Wenn Sie infolge eines Unfalls Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben:
- Suchen Sie nach Ihrem Unfall eine Durchgangsärztin beziehungsweise einen Durchgangsarzt auf.
- Dieses ärztliche Fachpersonal ist auf die Diagnose von Unfallverletzungen spezialisiert.
- Über die nächstgelegene Durchgangsärztin beziehungsweise den nächstgelegenen Durchgangsarzt informieren Sie sich bei Ihrem Unternehmen oder Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
- Die Meldung an die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt automatisch über das ärztliche Fachpersonal, bei dem Sie Ihren Unfall gemeldet haben. Unter bestimmten Voraussetzungen leitet Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ein ärztliches Gutachten zur Ermittlung Ihres gesundheitlichen Schadens ein.
- Ihr Anspruch auf Rente der gesetzlichen Unfallversicherung wird automatisch von Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse festgestellt.
- Sie müssen keinen Antrag stellen.
Wenn sich bei Ihnen die Folgen eines zurückliegenden Versicherungsfalls verschlimmert haben:
Sie können die Verschlimmerung online oder per Post melden.
Online-Dienst:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
- Sie können sich anmelden.
Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im
- Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
- Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
- Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
- Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
- Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
- Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
- Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.
Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:
- Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.
Nachricht per Post:
- Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
- Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.
Es gibt keine Frist.
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
- § 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)