Energieversorgungsnetz, Beantragung der Genehmigung für die Aufnahme des Betriebs
Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der vorherigen Genehmigung.
Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Energieversorgungsnetze sind Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne von § 3 Nrn. 24a und 24b Energiewirtschaftsgesetz. Auf § 3 Nr. 16 EnWG und die dortige zusätzliche Regelung zu Wasserstoffnetzen wird verwiesen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der/die Antragsteller(in) nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes auf Dauer zu gewährleisten.
- Zur Antragstellerin:
- Vollmachtsurkunde (sofern der Antrag für eine dritte Person gestellt wird)
- Unternehmensbeschreibung (Geschäftszweck, Geschäftsführung, Organisation)
- Organisationsplan
- Gesellschaftervertrag/-verträge, Satzungen, o.ä.
- Handels-, Vereins-, oder Genossenschaftsregisterauszug oder Nachweis der Gewerbeanmeldung.
- Führungszeugnis der Geschäftsführer
- Lebenslauf der Geschäftsführer
- Vorhandene energierechtliche Genehmigungen - sofern zutreffend
- Zum geplanten Energieversorgungsnetz:
- Projektbeschreibung: Beschreibung des Netzes, dessen Betrieb aufgenommen werden soll, mit Mengengerüst. Insbesondere sind Angaben zur Lage des Netzes, den technischen Einrichtungen (mit Leistungsdaten), den Netzkunden und dem Betrieb des Netzes zu machen.
- Konzessionsvertrag (Wegerechtsvertrag) - sofern zutreffend
- Kartographische Darstellung des Energieversorgungsnetzes mit genauer Abgrenzung zu vor- bzw. nachgelagerten Energieanlagen, Schaltplan, ggf. weitere Planunterlagen
- Auflistung der technischen Anlagen, insbesondere Angabe der im Versorgungsnetz vorhandenen Druckstufen (ND, MD, HD < 16 bar, HD >16 bar) bzw. Spannungsebenen (NS, MS, HS, Höchstspannung) - sofern nicht aus dem Kartenmaterial ersichtlich
- Kauf-/Pachtvertrag über das Netz - sofern zutreffend
- Beschreibung der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, um einen dauerhaften Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu gewährleisten:
- Verbindlicher Betriebsführungsvertrag über die gesamte Betriebsführung im technischen und kaufmännischen Bereich oder sonstige Dienstleistungsverträge
- Sofern zutreffend, ist die Qualifikation und Leistungsfähigkeit des Betriebsführers/Dienstleisters nachzuweisen.
- Bei sonstigen Dienstleistungsverträgen ist zusätzlich die personelle Qualifikation beim Antragssteller als verantwortliche Führungskraft im technischen bzw. kaufmännischen Sinn nachzuweisen.
- Darstellung der personellen und technischen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin, insoweit keine verbindlichen Betriebsführungsverträge vorliegen.
- Vorlage einer TSM-Zertifizierung - sofern vorhanden. Kann weiteren Vortrag zur personellen und technischen Leistungsfähigkeit entbehrlich machen.
- Darstellung des Entstörungsdienstes/Risikomanagements für den Netzbetrieb - soweit nicht aus Betriebsführungs- oder Dienstleistungsverträgen ersichtlich.
- Benennung der Technischen Führungskraft nach VDE- Anwendungsregel VDE-AR-N 4001 (S 1000) bzw. DVGW-Arbeitsblatt G1000 mit Darstellung der entsprechenden Qualifikation
- Nachweis der Mittelspannungsschaltberechtigung - sofern zutreffend
- Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur dauerhaften Gewährleistung des Netzbetriebs entsprechend den Vorschriften des EnWG
- Nachweis der Kapitalausstattung durch Geschäftsbericht oder Jahresabschluss (bei Neugründungen: Eröffnungsbilanz) mit Planergebnisrechnung.
- Sofern vorhanden: Patronatserklärung, Ergebnisabführungsvertrag, Auskunft eines Wirtschaftsinformationsdienstes über die Bonität oder Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde mit Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit/Gemeinderats- bzw. Stadtratsbeschluss zur Aufnahme des Netzbetriebes.
- Verbindlicher Betriebsführungsvertrag über die gesamte Betriebsführung im technischen und kaufmännischen Bereich oder sonstige Dienstleistungsverträge
- § 4 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)