Dienstleistungen: Gemeinde Baar

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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

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1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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Europäischer Berufsausweis, Beantragung

Wenn Sie vorübergehend oder dauerhaft im europäischen Ausland Ihrem Beruf nachgehen möchten, wird Ihnen auf Antrag in einem elektronischen Verfahren zur Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in einem anderen EU-Land der Europäische Berufsausweis ausgestellt.

Wenn Sie vorübergehend oder dauerhaft im europäischen Ausland als

  • Krankenpfleger/Krankenschwester für allgemeine Pflege,
  • Apotheker/Apothekerin,
  • Physiotherapeut/Physiotherapeutin,
  • Berg- und Skiführer/Berg- und Skiführerin oder
  • Immobilienmakler/Immobilienmaklerin

tätig sein möchten, wird Ihnen auf Antrag in einem elektronischen Verfahren zur Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in einem anderen Land der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäische Berufsausweis ausgestellt. Fachkräfte mit einem anderen Beruf müssen für die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach wie vor das Standardverfahren anwenden.

Der Europäische Berufsausweis (= European Professional Card, EPC) ist kein physischer Ausweis. Er ist ein elektronischer Nachweis, dass Ihre Berufsqualifikation von einem anderen Land der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) anerkannt wird oder dass Sie die Voraussetzungen für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in diesem Land erfüllt haben. Der EPC wird Ihnen auf Antrag in einem elektronischen Verfahren (EPC-Verfahren) ausgestellt. Das EPC-Verfahren ist einfacher, schneller und transparenter als die herkömmlichen Verfahren zur Anerkennung der beruflichen Qualifikation.

Der Europäische Berufsausweis bietet Ihnen folgende Vorteile:

  • Die Behörden Ihres Herkunftslandes helfen Ihnen bei Ihrem Antrag und überprüfen, ob er richtig ausgefüllt und vollständig ist. Sie überprüfen auch die Echtheit und Gültigkeit Ihrer Unterlagen.
  • Wenn Sie in Zukunft einen Antrag auf Niederlassung oder zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Land stellen möchten, ist Ihr Dossier bereits im System vorhanden und Sie müssen Ihre Unterlagen nicht ein zweites Mal hochladen. Dadurch sparen Sie Zeit bei weiteren Anträgen.
  • Wenn die für Ihren Antrag zuständigen Behörden innerhalb der vorgegebenen Frist keine Entscheidung treffen, erfolgt die Anerkennung automatisch.

Der Europäische Berufsausweis ist gültig:

  • unbefristet bei Niederlassung
  • 18 Monate in den meisten Fällen, in denen Sie vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen, bzw.
  • 12 Monate für Berufe mit Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, soweit sie nicht der automatischen Anerkennung unterliegen (z.B. Physiotherapeut/in)

Sie stellen den Antrag für den Europäischen Berufsausweis bei der zuständigen Behörde Ihres Herkunftslandes. Diese wird im EPC-Verfahren ermittelt.

In Bayern sind folgende Behörden für die einzelnen Berufe zuständig:

  • die Regierungen für
    • Krankenpfleger/Krankenschwester für allgemeine Pflege
    • Physiotherapeut/Physiotherapeutin
  • die Regierungen von Oberbayern und Unterfranken für Apotheker/Apothekerin
  • die Kreisverwaltungsbehörden für Immobilienmakler/Immobilienmaklerin
  • die Technische Universität München für Berg- und Skiführer/Berg- und Skiführerin

Sie können das EPC-Verfahren nutzen, wenn Sie vorübergehend (vorübergehende Mobilität) oder dauerhaft (Niederlassung) in einem anderen EU- oder EWR-Land Ihrem Beruf nachgehen möchten.

Das EPC-Verfahren kann derzeit nur für folgende Berufe genutzt werden:

  • Krankenpfleger/Krankenschwester für allgemeine Pflege
  • Apotheker/Apothekerin
  • Physiotherapeut/Physiotherapeutin
  • Berg- und Skiführer/Berg- und Skiführerin
  • Immobilienmakler/Immobilienmaklerin

Fachkräfte mit einem anderen Beruf müssen für die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach wie vor das Standardverfahren anwenden. Das EPC-Verfahren wird jedoch in Zukunft möglicherweise auf andere Berufe ausgeweitet.

Wenn Sie Ihre Qualifikation außerhalb der EU erworben haben, können Sie unter folgenden Voraussetzungen einen europäischen Berufsausweis beantragen:

  • Ihre Qualifikation wurde bereits in einem EU-Land anerkannt
  • Sie haben Ihren Beruf in diesem Land nach Anerkennung Ihrer Qualifikation mindestens drei Jahre lang ausgeübt

Zunächst müssen Sie sich beim Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission anmelden und einen Benutzernamen und ein Passwort wählen.

Dann erstellen Sie Ihr Profil mit den Angaben zu Ihrer Person (Personalausweis- oder Passnummer, Nachname, Staatsangehörigkeit) und Ihren Kontaktdaten (Adresse, E-Mail-Adresse, Rufnummer usw.). Die Angaben zu Ihrer Person werden in Ihrem Europäischen Berufsausweis stehen.

Nachdem Sie Ihr Profil erstellt haben, können Sie den Antrag für den Europäischen Berufsausweis stellen. Wechseln Sie hierfür zur Startseite. Bei der Antragstellung erfahren Sie, welche Dokumente das Aufnahmeland für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation benötigt. Die Dokumente können Sie direkt hochladen. Laden Sie bitte jedes Dokument als eigene Datei hoch.

Senden Sie dann den Antrag zusammen mit den Dokumenten an die zuständige Behörde Ihres Herkunftslandes.

Die zuständige Behörde bearbeitet Ihren Antrag und übermittelt ihn gegebenenfalls zur weiteren Bearbeitung an die Behörden des Aufnahmelandes.

Wenn Sie Ihren Antrag abgeschickt haben, können Sie die Angaben zu Ihrer Person nicht mehr ändern. Eine Aktualisierung kann nur die Behörde vornehmen, die Ihre Akte bearbeitet. Ihre Kontaktdaten können Sie aber jederzeit aktualisieren. Sie können Ihren Antrag online verfolgen und bereits hochgeladene Unterlagen bei neuen Anträgen für andere Länder wiederverwenden.

Nach der Genehmigung Ihres Antrags können Sie ein EPC-Zertifikat im PDF-Format erstellen. Das EPC-Zertifikat enthält eine Bezugsnummer. Mit dieser Bezugsnummer kann Ihr künftiger Arbeitgeber die Gültigkeit Ihres Europäischen Berufsausweises online überprüfen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem EBA-Benutzerhandbuch

keine

Die Behörde Ihres Herkunftslandes und die Behörde des Aufnahmelandes können für die Prüfung Ihrer Akte Gebühren verlangen. Sie können die Gebühren über die Schnellabfrage auf der Seite der EU-Kommission „Ihr Europa“ ermitteln, soweit diese von den betreffenden Ländern bereitgestellt wurden. Sie erhalten von jeder Behörde eine gesonderte Rechnung.

Die zuständige Behörde Ihres Herkunftslandes bestätigt den Eingang Ihres Antrags und informiert Sie über etwaige fehlende Unterlagen und anfallende Gebühren innerhalb einer Woche. Je nachdem, ob sie Ihre Dienstleistung vorübergehend im Aufnahmeland anbieten oder sich dauerhaft niederlassen möchten, geht es wie folgt weiter:

Vorübergehende Mobilität:

  • Auch die Behörden des Aufnahmelandes werden Ihre Akte prüfen, wenn Ihr Beruf Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit haben könnte und daher keine automatische Anerkennung erfolgt.
  • Ist keine Überprüfung seitens des Aufnahmelandes erforderlich, dann prüft die Behörde Ihres Herkunftslandes Ihren Antrag und trifft innerhalb von höchstens 3 Wochen eine endgültige Entscheidung.
  • Sind Überprüfungen seitens des Aufnahmelandes erforderlich, muss die Behörde Ihres Herkunftslandes binnen einer Frist von höchstens 1 Monat Ihren Antrag prüfen und an das Aufnahmeland weiterleiten. Das Aufnahmeland trifft innerhalb von höchstens 3 Monaten (2 Monate + zweimalige Verlängerung um jeweils 2 Wochen) eine endgültige Entscheidung.
  • Wenn die Behörden des Aufnahmelandes der Auffassung sind, dass Ihre Aus- und Fortbildung und Ihre Berufserfahrung nicht den geforderten Standards dieses Landes entsprechen, dann können sie eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang verlangen.

Niederlassung:

  • Die Behörde Ihres Herkunftslandes muss binnen einer Frist von höchstens 1 Monat Ihren Antrag prüfen und an das Aufnahmeland weiterleiten.
  • Sind Sie Apotheker/-in oder Krankenschwester/Krankenpfleger und Ihr Beruf wird automatisch anerkannt, dann trifft das Aufnahmeland innerhalb von höchstens 2 Monaten (1 Monat + zweimalige Verlängerung um jeweils 2 Wochen) eine Entscheidung.
  • Wird Ihr Beruf nicht automatisch anerkannt, dann trifft das Aufnahmeland innerhalb von höchstens 3 Monaten (2 Monate + zweimalige Verlängerung um jeweils 2 Wochen) eine endgültige Entscheidung.
  • Wenn die Behörden des Aufnahmelandes der Auffassung sind, dass Ihre Aus- und Fortbildung und Ihre Berufserfahrung nicht den geforderten Standards dieses Landes entsprechen, dann können sie eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang verlangen.

Treffen die Behörden des Aufnahmelandes keine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Fristen, werden Ihre Qualifikationen stillschweigend anerkannt und Sie können über Ihr Online-Konto ein EPC-Zertifikat erstellen.

Beachten Sie bitte, dass der Europäische Berufsausweis in der Regel nicht automatisch ein Recht zur Ausübung des Berufs verleiht (Ausnahme: gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen ohne Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit). Wenn Sie eine Niederlassung planen, müssen Sie sich möglicherweise vor Beginn der Berufsausübung bei einer Berufsorganisation im Aufnahmeland eintragen oder bestimmte Nachweise erbringen (z. B. bezüglich Zuverlässigkeit oder Gesundheit). Erkundigen Sie sich bei einem Einheitlichen Ansprechpartner oder den Behörden des Aufnahmelandes, ob dies in Ihrem Fall erforderlich ist.

  • Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
  • Art. 13a Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BayBQFG)

Landratsamt Aichach-Friedberg

AdresseLandratsamt Aichach-Friedberg
Münchener Str. 9
86551 Aichach
+49 8251 92-0+49 8251 92-0
+49 8251 92-371+49 8251 92-371

Zuständige Behörde im Herkunftsland

Regierung von Schwaben

AdresseRegierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
+49 821 327-01+49 821 327-01
+49 821 327-2289+49 821 327-2289

Technische Universität München

AdresseTechnische Universität München
Arcisstr. 21
80333 München
+49 89 289-01+49 89 289-01
+49 89 289-22000+49 89 289-22000

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)