Teilzeitbeschäftigung, Beantragung durch Beamte des Freistaats Bayern
Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern können eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen.
Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewinnt wegen der sich verändernden gesellschaftlichen Strukturen im Hinblick auf die Betreuung und Erziehung von Kindern immer größere Bedeutung. Aufgrund der demographischen Entwicklung wird künftig aber auch die Pflege älterer Angehöriger immer wichtiger werden. Dabei ist es auch im Interesse des Dienstherrn, die Beamtinnen und Beamten in ihrer jeweiligen Situation zu unterstützen.
Das bayerische Beamtenrecht bietet eine Fülle an Möglichkeiten, die Dienstzeit flexibel zu gestalten.
Auf Antrag können Beamtinnen und Beamte die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer reduzieren, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Diese so genannte "voraussetzungslose Antragsteilzeit" ermöglicht eine Teilzeitbeschäftigung ohne Vorliegen besonderer sachlicher oder persönlicher Gründe.
Die Dauer dieser Teilzeitbeschäftigung hängt vom Antrag der Beamtin/des Beamten ab; eine zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Antragsteilzeit gibt es nicht. Nach Ablauf der bewilligten Teilzeitbeschäftigung kann erneut Teilzeit beantragt werden. Beamtinnen und Beamten bleibt bei einer Teilzeitbeschäftigung ihr Beihilfeanspruch in vollem Umfang erhalten.
Die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut (Art. 89 BayBG). Anders als bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit besteht ein Anspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung. Der Dienstherr kann bei Vorliegen der Voraussetzungen den Antrag nur ablehnen, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.
Die sog. "Familientage" eröffnen Beamtinnen und Beamten zudem die Möglichkeit, zu den zustehenden Urlaubs- und ggf. Gleittagen 10 freie Tage in Anspruch zu nehmen, indem sie ihren Arbeitszeitstatus ändern, also in Teilzeit gehen. Das ermöglicht den Beamtinnen und Beamten schnell und flexibel auf Veränderungen im familiären Umfeld zu reagieren.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, Möglichkeiten sowie den Rechtsfolgen einer Teilzeit enthält die Broschüre "Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern".
Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit muss beim Dienstherrn eingereicht werden.
- Art. 87, 88 und 89 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)