Beamtenversorgung, Festsetzung der Versorgungsbezüge für staatliche und kommunale Beamte
Die Beamtenversorgung ist ein eigenständiges Alterssicherungssystem für die Beamten der öffentlich-rechtlichen Dienstherren. Sie regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie deren Hinterbliebenen im Alter und bei Dienstunfähigkeit.
Die Beamtenversorgung ist das Alterssicherungssystem der Beamten, das die grundgesetzlich vorgeschriebene Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn umsetzt. Sie regelt die Versorgung im Fall der Dienstunfähigkeit und wegen Alters sowie der Hinterbliebenen. Sie besteht als eigenständiges System neben der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der gesetzlichen Unfallversicherung und deckt als Vollversorgungssystem sowohl die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung als auch die der betrieblichen Alterssicherung ab.
Das Ruhegehalt berechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Bezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Ruhegehaltfähige Bezüge sind
- das Grundgehalt,
- die Strukturzulage,
- Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben, sowie
- der Orts- und Familienzuschlag der Stufen L und V.
Bei Hochschullehrern kommen noch die Hochschulleistungsbezüge, bei Beamten an obersten Dienstbehörden die Ministerialzulage und bei Gerichtsvollziehern die Vollstreckungsvergütung hinzu, soweit sie jeweils ruhegehaltfähig sind.
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind insbesondere Zeiten
- im Beamten- oder Richterverhältnis,
- des berufsmäßigen und nichtberufsmäßigen Wehrdienstes,
- im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst soweit diese Tätigkeit zur Ernennung ins Beamtenverhältnis geführt hat,
- Ausbildungszeiten und wissenschaftliche Qualifikationszeiten.
Das Ruhegehalt beträgt 1,79375 Prozentpunkte je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit (Ruhegehaltssatz) und beträgt höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Höchstruhegehalt). Es erhöht sich um Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung sowie der nichterwerbsmäßigen Pflege von Pflegebedürftigen, nicht aber über das Höchstruhegehalt hinaus.
Bei vorzeitigen Ruhestandsversetzungen unterliegen das Ruhegehalt und die Zuschläge grundsätzlich einem Versorgungsabschlag von 3,6 % je vollem Jahr des vorzeitigen Eintritts, höchstens jedoch von 10,8 %. Der Abschlag entfällt bei Ruhestandseintritten ab dem vollendeten 64. Lebensjahr und einer Dienstzeit von 45 Jahren (40 Jahren bei Dienstunfähigkeit und Antragsruhestand mit Schwerbehinderung). Bei Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenze im Schuldienst oder im Hochschuldienst erhöhen sich das Ruhegehalt und die Zuschläge für den Zeitraum zwischen dieser Altersgrenze und der Regelaltersgrenze um einen Versorgungsaufschlag von 3,6 % je vollem Jahr.
Die Orts- und Familienzuschläge der Stufen 1 ff. (für Kinder oder in den Haushalt aufgenommene pflegebedürftige Angehörige) werden neben dem Ruhegehalt gezahlt.
Auf den Versorgungsbezug werden Renten, weitere Versorgungsbezüge sowie Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen in Rahmen einer Höchstgrenzenberechnung angerechnet. Für Tätigkeiten insbesondere wegen des erhöhten Arbeitsaufwands auf Grund der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine greift eine Sonderregelung, wonach sich die Höchstgrenze mit dem Faktor 1,5 der ruhegehaltfähigen Bezüge vervielfacht. Sie gilt nur, wenn der Ruhestandseintritt wegen Erreichens der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze erfolgte. Vom Familiengericht festgestellte Versorgungsausgleiche nach Ehescheidungen führen ebenfalls zur Kürzung des Ruhegehalts.
Nach dem Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten erhalten die Hinterbliebenen Witwengeld und Waisengeld. Die Anrechnungs- und Kürzungsregelungen finden entsprechend Anwendung. Die Orts- und Familienzuschläge der Stufen 1 ff. werden auch neben dem Witwen- oder Waisengeld gewährt.
Die Regelungen zu Ehegatten und zu Ehen gelten für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinn des Gesetzes über eingetragene Lebenspartnerschaften (LPartG) gleichermaßen.
Weitere Informationen zu Versorgungsbezügen, Berechnung des Ruhegehalts, ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, Anrechnungsvorschriften etc. erhalten Sie in der Broschüre "Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern".
Zuständige Stellen:
- Für den staatlichen Bereich: Landesamt für Finanzen - Bezügestellen Versorgung
- Für den kommunalen Bereich: Landeshauptstadt München sowie die Städte Augsburg, Fürth, Nürnberg, Regensburg und Würzburg jeweils für ihre Beamten und für die anderen kommunalen Beamten der Bayerische Versorgungsverband
Der Anspruch auf Ruhegehalt setzt voraus, dass das Beamtenverhältnis durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat. Die Voraussetzungen für den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand sind im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und im Bayerischen Beamtengesetz (BayBG) geregelt. Endet das Beamtenverhältnis durch Entlassung, besteht kein Anspruch auf Ruhegehalt; der Beamte ist für die Dauer des Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern.
Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
- eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
- infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist (Dienstbeschädigung).
In die fünfjährige Wartezeit werden insbesondere eingerechnet
- ruhegehaltfähige Beamtendienstzeiten
- ruhegehaltfähige Wehr- oder Zivildienstzeiten und vergleichbare Zeiten
- ruhegehaltfähige Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Der Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erfolgt von Gesetzes wegen. Alle Versetzungen in den Ruhestand werden vom Dienstherrn veranlasst.
Die Ruhestandsversetzung wird von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig ist.
- Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)