Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, Beantragung einer Anerkennung
Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen hierfür die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen (Fahreignung). Hat die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Eignung eines Bewerbers, wird dieser durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung überprüft. Sind die Eignungszweifel aufgrund Alkohol- oder Drogenauffälligkeit entstanden, kann die Begutachtungsstelle den Kunden im Anschluss an die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) einen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen.
Diese Kurse werden Trägern durchgeführt, die hierfür amtlich anerkannt sein müssen.
- Antrag (E-Mail an wirtschaft@reg-opf.bayern.de)
- Voraussetzungen der Anlage 15 zu § 70 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Voraussetzungen der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), zuletzt geändert durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215)
Der Antragsteller stellt den Antrag schriftlich oder elektronisch (per E-Mail an wirtschaft@reg-opf.bayern.de) und legt dabei entsprechende Nachweise vor.
Rahmengebühr: 128,00 bis 2 556,00 €
- Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person(Registereintrag)
- Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers, seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation(Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten)
- Anschriften aller Stellen, in denen Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen, im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde(Liste/Aufstellung)
- Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung, soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde(Vorlage von Kopien der Anerkennungsbescheide nach Aufforderung)
- Nachweis der finanziellen und organisatorischen Leistungsfähigkeit des Trägers(Gewinn- und Verlustrechnung der letzten drei Geschäftsjahre + Konzept, Infrastruktur, Personal, Aktenführung und Rechnungslegung, Kooperation mit Dritten, Kontrollsystem)
- Sicherstellung der personellen Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von Kursleitern
Anforderungen an Kursleiter- Nachweis Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss
- Nachweis verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst
- Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und
- eine Ausbildung als Leiter von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung.
- Nachweis der Aufrechterhaltung der Kursleiterqualifikation
- Nachweis der sachlich-räumlichen Ausstattung(Liste/Aufstellung + Miet-/ Nutzungsvertrag/ Grundriss/ Fotos der Räumlichkeiten)
- Bestätigung, dass der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung ist.
- Bestätigung der wissenschaftlichen Grundlage und der Geeignetheit der Kurse durch eine unabhängige Stelle
- Vorlage eines Gutachtens durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) über die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 FeV
- § 70 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 7 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)