Teilarbeitslosengeld, Beantragung
Wenn Sie nebeneinander mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt haben und eine dieser versicherungspflichtigen Beschäftigungen verlieren, können Sie Teilarbeitslosengeld beantragen.
Das Teilarbeitslosengeld ist eine Entgeltersatzleistung und soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen der Teilarbeitslosigkeit nicht erzielen können.
Sie haben Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, wenn Sie
- teilarbeitslos sind,
- sich mit einem elektronischen Identitätsnachweis, zum Beispiel mit einem Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion, elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit teilarbeitslos ge-meldet und
- die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt haben.
Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld entsteht mit der erstmaligen Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen: in der Regel ist dies der Tag der persönlichen (Teil-)Arbeitslosmeldung.
Dauer des Teilarbeitslosengeldes
Sie haben Anspruch auf Teilarbeitslosengeld für 6 Monate.
Höhe des Teilarbeitslosengeldes
Ihr Teilarbeitslosengeld berechnet sich in der Regel anhand des Bruttoarbeitsentgeltes, das Sie im letzten Jahr vor der Entstehung Ihres Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld durchschnittlich bei der verlorengegangenen Beschäftigung verdient haben. Die Höhe beträgt
- für Teilarbeitslose mit einem Kind 67 Prozent
- für die übrigen Teilarbeitslosen 60 Prozent
des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Bruttoarbeitsentgeltes.
Während Sie Teilarbeitslosengeld beziehen, sind Sie grundsätzlich gesetzlich kranken-, pflege- und rentenversichert.
Sie sind unfallversichert, wenn Sie während des Leistungsbezugs eine besondere Aufforderung erhalten, die Agentur für Arbeit oder eine andere Stelle aufzusuchen.
Änderungen (wie etwa Krankheit, Urlaub, Umzug, Aufnahme einer Arbeit) müssen Sie unverzüglich, am einfachsten online mitteilen. Alternativ können Sie die Mitteilungen auch schriftlich, telefonisch oder persönlich vornehmen.
- Sie haben Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, wenn Sie
- teilarbeitslos sind,
- sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit teilarbeitslos gemeldet und
- die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt haben.
- Teilarbeitslos sind Sie, wenn Sie
- eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren haben, die Sie neben mindestens einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt haben,
- die weitere(n) versicherungspflichtige(n) Beschäftigung(en) nach wie vor ausüben,
- eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung suchen,
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Sie sind also in der Lage und bereit, eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen aufzunehmen.
- Eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist eine Beschäftigung, in der Sie monatlich mehr als EUR 450,00 Brutto verdienen.
- Umfasst die fortgeführte versicherungspflichtige Beschäftigung mindestens 15 Stunden pro Woche, gelten Sie als teilarbeitslos. Wenn Sie diese Beschäftigung ebenfalls verlieren, sind Sie nicht mehr teilarbeitslos und haben keinen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld. Wenn Sie weiterhin Leistungen beziehen möchten, müssen Sie sich unverzüglich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich arbeitslos bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit melden und Arbeitslosengeld beantragen.
- Wenn die fortgeführte Beschäftigung weniger als 15 Stunden umfasst, sind Sie teilarbeitslos, wenn Sie eine Beschäftigung unter 15 Stunden wöchentlich suchen.
- Die Teilarbeitslosmeldung muss elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Mit der persönlichen Teilarbeitslosmeldung gilt das Teilarbeitslosengeld als beantragt.
- Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten 2 Jahren vor der Teilarbeitslosmeldung und der eingetretenen Teilarbeitslosigkeit mindestens 12 Monate nebeneinander in mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt haben.
- Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt
- spätestens nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung, auch während des Leistungsbezuges oder
- wenn Sie die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen oder
- wenn Sie eine Erwerbstätigkeit für mehr als 2 Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden wöchentlich aufnehmen.
Anrechnung von Nebeneinkommen:
- Bei einer nicht versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit, die Sie während des Bezuges von Teilarbeitslosengeld ausüben und die nicht zum Erlöschen des Anspruchs führt, wird geprüft, ob und in welchem Umfang das Nebeneinkommen auf das Teilarbeitslosengeld anzurechnen ist.
- Das Einkommen aus einer fortgeführten versicherungspflichtigen Beschäftigung ist kein Nebeneinkommen und wird deshalb nicht angerechnet.
Teilarbeitslosengeld können Sie bei Ihrer örtlichen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
- Eventuell müssen Sie noch "Zusatzblätter" ausfüllen, wenn die Agentur für Arbeit weitere Angaben benötigt.
- Die Agentur für Arbeit prüft dann Ihren Anspruch auf Teilarbeitslosengeld.
- Über die Bewilligung der Leistungen bekommen Sie per Post einen schriftlichen Bescheid, in dem auch die Höhe und der Zeitraum der Zahlungen vermerkt ist.
- Falls Ihre Antragsunterlagen oder sonstige Gründe eine abschließende Entscheidung noch nicht zulassen, kann Ihnen die Agentur für Arbeit einen Vorschuss bewilligen. Dies gilt nur sofern Ihr Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht.
- Das Teilarbeitslosengeld wird monatlich nachträglich kostenfrei auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Das bedeutet, dass die Leistung für den jeweils aktuellen Monat zum Ende des Monats ausgezahlt wird.
- In Ausnahmefällen können Sie sich das Teilarbeitslosengeld bar auszahlen lassen. Die “Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ können Sie innerhalb eines Monats bei Ihrem Geldinstitut zur Gutschrift einreichen oder sich (oder einer von Ihnen beauftragten Person) den Betrag bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dadurch entstehen jedoch zusätzliche Kosten.
Gebühr: keine
Bitte informieren Sie sich auch zu diesen Themen:
- Arbeitsuchend melden
- Persönliche Arbeitslosmeldung
- Veränderungsmitteilung bei Arbeitslosigkeit
- Arbeitslosengeld Bewilligung
- § 162 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
- §§ 136 bis 161 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)