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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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Immissionsschutz, Anzeige der Bestellung einer/eines Immissionsschutzbeauftragten und/oder Störfallbeauftragten

Wenn Sie für Ihren Betrieb oder Betriebsbereich einen Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragten neu bestellen müssen oder sich in dessen Aufgabenbereich Änderungen ergeben, müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Beschreibung

Sie müssen in der Regel einen Immissionsschutzbeauftragten und/oder einen Störfallbeauftragten bestellen, wenn:

  • Sie Betreiber einer oder mehrerer Anlagen sind, die dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und/oder der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegen oder
  • dies für den Betrieb Ihrer nicht nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage von der zuständigen Behörde angeordnet wurde.

Die Bestellung einer/eines Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragten ist der zuständigen Behörde unverzüglich und zusammen mit Informationen zur Bezeichnung von deren Aufgaben anzuzeigen. Ebenso sind Veränderungen in deren Aufgabenbereich sowie deren Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Die Pflichten des Betreibers und die Anforderungen an Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte sind in den §§ 53 bis 58d BImSchG sowie der 5. BImSchV festgelegt und beschrieben.

Zuständige Immissionsschutzbehörde ist:

  • die Regierung
    • für Anlagen der öffentlichen Versorgung
      • zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW,
      • zur Elektroumspannung mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder,
    • für Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen und zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung,
    • für Tierköperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,
  • das Bergamt für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen,
  • im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.

Voraussetzungen

Es besteht für Ihren Betrieb die Vorgabe oder die behördliche Anordnung gemäß §§ 53 bis 58d BImSchG einen oder mehrere Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragte zu bestellen.

Verfahrensablauf

Als Betreiber haben Sie die Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten und Störfallbeauftragten sowie die Bezeichnung von deren Aufgaben und Veränderungen in deren Aufgabenbereich oder deren Abberufung der zuständigen Behörde schriftlich oder per E-Mail unverzüglich anzuzeigen.

Sollte die zuständige Behörde nach dem Eingang der Anzeige Rückfragen haben oder weitere Nachweise benötigen, wird diese auf Sie zukommen.

Fristen

Bestellungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind unverzüglich anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Fachkunde
  • Nachweis der Zuverlässigkeit
  • Ggf. sind weitere Nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen

Kosten

Keine

Verwandte Lebenslagen

Zuständiges Amt

Landratsamt Aichach-Friedberg
Münchener Str. 9
86551 Aichach
Telefonnummer +49 8251 92-0
Faxnummer +49 8251 92-371
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Telefonnummer +49 89 2176-0
Faxnummer +49 89 2176-2914
Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Telefonnummer +49 821 327-01
Faxnummer +49 821 327-2289
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 29.03.2024