Dienstleistungen: Gemeinde Baar

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien

IP-Adresse

Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Keine Angabe

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Baar
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen

Fahrlehrerprüfung, Beantragung der Zulassung

Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis werden unter bestimmten Voraussetzungen zur Fahrlehrerprüfung zugelassen.

Beschreibung

Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.
 

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE:

  • geistige und körperliche Eignung,
  • es liegen keine Tatsachen vor, die den Bewerber für die Ausübung der Berufstätigkeit Fahrlehrer als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung,
  • Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse BE (Hinweis: zusätzlich notwendige Besitzzeiträume Klasse B nach § 2 Abs. 1 Nr. 7  FahrlG)
  • Ausbildung zum Fahrlehrer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG begonnen,
  • die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Voraussetzungen für die Zulassung zu den Lehrproben im theoretischen und praktischen Unterricht für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE:

  • Anwärterbefugnis nach § 9 Abs. 1 FahrlG wurde erteilt oder wird gleichzeitig erteilt.

Die Bescheinigung der Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu übergeben.

Voraussetzungen für die Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung für die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE:

  • Antrag auf Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung wurde gestellt,
  • Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE,
  • geistige und -körperliche Eignung,
  • fachliche und pädagogische Eignung,
  • es liegen keine Tatsachen vor, die den Bewerber für die Ausübung der Berufstätigkeit Fahrlehrer als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung, (entbehrlich, wenn der Antragssteller bereits die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt)
  • Besitz der Fahrerlaubnis, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll (Hinweis: zusätzlich notwendige Besitzzeiträume Klasse A2, CE bzw. D nach § 2 Abs. 1 Nr. 7   FahrlG),
  • Ausbildung zum Fahrlehrer der entsprechenden Klasse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG begonnen,
  • die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zu stellen. Diese Behörde berät die Antragsteller auch und entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

Für die Prüfung der fachlichen und pädagogischen Eignung als Fahrlehrer ist bei der Regierung von Oberbayern ein Prüfungsausschuss errichtet. Er ist für die Durchführung der Prüfungen und Lehrproben nach dem Fahrlehrergesetz zuständig, wenn der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule ihren Sitz in Bayern hat.

Die Zulassung erfolgt jeweils für die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung (schriftlicher sowie mündlicher Teil), einschließlich eventueller Wiederholungsprüfungen. Jeder Bewerber wird mit vorliegender Zulassung zu den Prüfungen automatisch mit eingeplant. Für eventuell nötige Wiederholungen der Fachkundeprüfung hat sich der Bewerber selbst bei der Regierung von Oberbayern schriftlich anzumelden. Hierbei ist der jeweilige Ladungsschluss zu beachten sowie die maximale Höhe der Fehlstunden vor Antritt zur schriftlichen Fachkundeprüfung.

Die Zulassung zu den Lehrproben bei Klasse BE ist gesondert zu beantragen. Zusätzlich muss der Regierung von Oberbayern das „Formblatt Lehrproben“, welches der Bewerber nach bestandener fahrpraktischer Prüfung und Fachkundeprüfung von dieser erhält, ausgefüllt zurück gesandt werden.  Ein Termin für die Lehrproben wird erst angesetzt, wenn die Zulassung und das Formblatt vorliegen.

Fristen

Die Zulassung zur Prüfung sollte spätestens 6 Wochen vor den vorgesehenen Prüfungsterminen vorliegen. Das gilt auch für die Übersendung für das "Formblatt Lehrproben" durch den Bewerber an die Regierung von Oberbayern.

Die Anwärterbefugnis ist auf zwei Jahre befristet (§ 9 Abs. 1 Satz 4 FahrlG); die Lehrproben sind innerhalb dieser Frist abzulegen.

Der Bewerber muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 FahrlG zum Fahrlehrer ausgebildet worden sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG).

Erforderliche Unterlagen

  • Unterlagen für die Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE
    • Ausweisdokument,
    • Lebenslauf,
    • aktuelles, erweitertes, behördliches Führungszeugnis (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr) – entbehrlich
    • Unterlagen für die Zulassung zu den Lehrproben im theoretischen und praktischen Unterricht für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE
      • Anwärterbefugnis nach § 9 Abs. 1 des FahrlG wurde erteilt oder wird gleichzeitig erteilt,
      • Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7 FahrlG,
      • Bescheinigung
      • Unterlagen für die Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung für die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE
        • Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE,
        • Ausweisdokument,
        • aktuelles, erweitertes, behördliches Führungszeugnis (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen),
        • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht äl

Kosten

Die Prüfungsgebühren betragen:

  • für die Fahrlehrerlaubnis Klasse BE: 1295,54 EUR
  • für die Fahrlehrerlaubnis Klasse A:    672,98 EUR
  • für die Fahrlehrerlaubnis Klasse CE:  735,48 EUR
  • für die Fahrlehrerlaubnis Klasse DE:  735,48 EUR

Die Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses – mit Ausnahme der Auslagen – ein.

Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.

Zuständiges Amt

Landratsamt Aichach-Friedberg
Münchener Str. 9
86551 Aichach
Telefonnummer +49 8251 92-0
Faxnummer +49 8251 92-371
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Telefonnummer +49 89 2176-0
Faxnummer +49 89 2176-2914
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 28.03.2024