Dienstleistungen: Gemeinde Baar

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien

IP-Adresse

Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Keine Angabe

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Baar
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen

Waffen und Munition, Beantragung einer Erlaubnis zum Verbringen und zur Mitnahme

Sie benötigen eine Erlaubnis (Erlaubnisschein) zum Verbringen und zur Mitnahme von Waffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland.

Beschreibung

Waffen oder Munition verbringt, wer diese über die Landesgrenze zum dortigen Verbleib in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland transportieren lässt oder selbst transportiert. Dahingegen nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland bringt.

Die nachfolgenden Erlaubnisse beziehen sich auf das Verbringen und die Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C).

Bitte beachten Sie, dass für das Verbringen von Waffen zwischen bestimmten Staaten zusätzlich noch eine Erlaubnis nach dem Außenwirtschaftsrecht, Zollrecht und/oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein kann. Hier empfiehlt es sich, vor dem Verbringen mit dem zuständigen Zollamt und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Kontakt aufzunehmen.

Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt auch umfassend über die in den anderen Staaten für das Verbringen oder die Mitnahme von Waffen geltenden Rechtsvorschriften, die durch die nachfolgenden Ausführungen unberührt bleiben.

Verbringen von Waffen oder Munition nach Deutschland (Einfuhr)

Wenn Sie oben genannte Waffen bzw. sonstige Waffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedarf, in die Bundesrepublik Deutschland verbringen möchten, kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnis erteilen, wenn der Empfänger der Waffen zum Erwerb oder Besitz berechtigt ist (in der Regel setzt dies eine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis des Empfängers voraus) und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen Berechtigten gewährleistet ist.

Bitte beachten Sie die gegebenenfalls nach ausländischem Recht bestehende Pflicht zur Einholung weiterer (Ausfuhr-)Genehmigungen.

Verbringen von Waffen oder Munition durch Deutschland (Durchfuhr)

Wenn Sie Waffen durch die Bundesrepublik Deutschland verbringen möchten, kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnis erteilen, wenn der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen Berechtigten gewährleistet ist.

Bei Durchfuhr aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat), durch Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn auch der andere Mitgliedstaat die Einfuhr der Waffe erlaubt hat. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie glaubhaft machen können, dass nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates keine solche (Einfuhr-)Erlaubnis erforderlich ist.

Bitte beachten Sie die gegebenenfalls nach dem Recht des Entsendestaats bestehende Pflicht zur Einholung weiterer (Ausfuhr-)Genehmigungen.

Verbringen von Waffen oder Munition aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Ausfuhr)

Wenn Sie Waffen aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat verbringen möchten, kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnis erteilen, wenn die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche Einfuhrerlaubnis vorliegt und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen Berechtigten gewährleistet ist.

Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern kann allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber dieser Erlaubnis hat ein Verbringen dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.


Mitnahme von Waffen oder Munition nach, durch oder aus Deutschland 

Wenn Sie oben genannte Waffen bzw. sonstige Waffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedarf, nach oder durch die Bundesrepublik Deutschland mitnehmen möchten, kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnis erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG (Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis) vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Wenn Sie Bürger eines Drittstaates sind, bedarf die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen durch Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat auch der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaats, soweit eine solche nicht nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats entbehrlich ist.

Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn Sie zum Erwerb und Besitz der Waffen berechtigt sind, die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und der sichere Transport der Waffe gewährleistet ist.

Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben (EU-Bürger) und Waffen nach, durch oder aus Deutschland mitnehmen wollen, wird die Erlaubnis dazu nur erteilt, wenn Sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

Keine Mitnahmeerlaubnis benötigen Jäger, Sportschützen und Brauchtumsschützen, die Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind, in den in § 32 Abs. 3 WaffG genannten Fällen:

  • Jäger: Mitnahme von bis zu drei Langwaffen und die dafür bestimmte Munition zum Zweck der Jagd,
  • Sportschützen: Mitnahme von bis zu sechs Sportwaffen und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
  • Brauchtumsschützen: Mitnahme von bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung.

Sie benötigen ebenfalls keine Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition nach oder durch Deutschland:

  • für die Sie eine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz haben (Achtung: Ein Jagdschein genügt hierfür nicht!),
  • die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden (Signalwaffen), oder
  • an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.

Bitte beachten Sie die gegebenenfalls nach ausländischem Recht bestehenden weiteren Genehmigungspflichten.

Fristen

keine

Zuständiges Amt

Landratsamt Aichach-Friedberg
Münchener Str. 9
86551 Aichach
Telefonnummer +49 8251 92-0
Faxnummer +49 8251 92-371
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 07.12.2023