Dienstleistungen: Gemeinde Baar

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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Lasereinrichtung, Informationen über die Anforderungen beim Betrieb

Mit Lasereinrichtungen dürfen nur fachkundige Personen umgehen. Vor der ersten Inbetriebnahme der Lasereinrichtung muss diese von einer befähigten Person geprüft werden. 

Beschreibung

Durch den Betrieb von Lasereinrichtungen können Personen, Tiere und Sachgüter gefährdet sein.

Mit Lasereinrichtungen dürfen daher nur fachkundige Personen umgehen. Vor der Aufnahme des Betriebs derartiger Einrichtungen sind alle möglichen Gefährdungen zu ermitteln, hierzu die erforderlichen Messungen durchzuführen und alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.

Vor der ersten Inbetriebnahme der Lasereinrichtung muss diese von einer befähigten Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, also einer Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Lasereinrichtungen verfügt, geprüft werden.

Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber oder Betreiber, sofern er nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt, weiterhin einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Die Sachkunde ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachzuweisen.

Voraussetzungen

  • Immer: Fachkunde für die jeweilige Lasereinrichtung
  • Bei Lasern der Klassen 3R, 3B und 4: Schriftlich bestellter Laserschutzbeauftragter, der die Sachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachgewiesen hat.
  • Für den Betrieb von Laseranlagen sind in den für die Besucher zugänglichen Bereichen einer Versammlungsstätte die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Hinweise

  • Für den Betrieb von Lasern in Arbeitsstätten gelten die BetrSichV und die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV), für deren Vollzug die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen zuständig sind.
  • Für den Betrieb von Lasern in Versammlungsstätten gilt in Bayern die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung –VStättV), für deren Vollzug die unteren Bauaufsichtsbehörden Ansprechpartner sind.

Fristen

Ggf. gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

Verwandte Lebenslagen

Zuständiges Amt

Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Telefonnummer +49 821 327-01
Faxnummer +49 821 327-2289
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 07.12.2023