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Geburt, Anzeige

Die Geburt eines Kindes ist beim Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geburtsort liegt. 

Beschreibung

Die Geburt des Kindes muss vom Standesamt beurkundet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist.

Schriftliche Anzeige bei Geburt in einer Klinik

Bei Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus oder sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird ist der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung die Daten der Eltern erheben und sich die erforderliche Urkunden und Nachweise vorlegen lassen. Auch kann bei der schriftlichen Anzeige die Bestimmung der Vornamen des Kindes vorgenommen werden. Trotzdem ist es nicht auszuschließen, dass die Eltern beim Standesamt vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn z.B. eine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens des Kindes erforderlich ist oder wenn bei einer unverheirateten Mutter der Vater das Kind anerkennen möchte.

Mündliche Anzeige

Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss die Geburt des Kindes beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es sich um eine Hausgeburt handelt.

Zur Anzeige sind verpflichtet:

  • Jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist.
  • Jede andere Person die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.


Unterlagen

Der Standesbeamte benötigt in der Regel die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Unterlagen:

Ratsam ist, vor allem bei mündlichen Anzeigen, sich bei dem für die Geburtsbeurkundung zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Unterlagen ausreichen.

Verfahrensablauf

Nach Anzeige einer Geburt nimmt das Standesamt die Beurkundung im Geburtenregister vor. Dabei werden folgende Daten über das Kind und seine Eltern eingetragen:

  • Tag, Uhrzeit und Ort der Geburt,
  • die Vornamen und der Familienname des Kindes,
  • das Geschlecht des Kindes,
  • die Vor- und Familiennamen der Eltern und auf Wunsch eines Elternteils die jeweilige Religionszugehörigkeit.

Hinweise

Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Vater des Kindes ist der Ehemann der Mutter. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren worden, gilt dieser als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wurde. Ist die Mutter geschieden und ist das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren worden, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.

Ist die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, kann das Standesamt bei der Geburtsbeurkundung einen Mann nur dann als Vater eintragen, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Selbes gilt, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zu diesem Zweck ist es möglich, die Vaterschaft auch bereits vor der Geburtsbeurkundung anzuerkennen.

Das zuständige Standesamt erstellt aus dem Geburtenregister auf Antrag Geburtsurkunden, in die die wesentlichen Daten aus dem Geburtenregister über das Kind und seine Eltern übernommen werden. Außerdem können auch beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister (das ist eine wortgetreue Wiedergabe des Inhalts des Geburtenregisters) ausgestellt werden. Mehr dazu siehe "Personenstandsurkunde; Ausstellung" unter "Verwandte Themen".

Fristen

Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Bei miteinander verheirateten Eltern:
    • Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters
    • gültige Reisepässe bzw. Personalausweise beider Eltern
  • Bei nicht miteinander verheirateten Eltern:
    • ledige Mütter: Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister der Mutter
    • Mütter die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben: Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaf
    • Folgende Unterlagen des Vaters werden benötigt:
      • Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
      • gültigen Reisepass bzw. Personalausweis
    • Allgemeine Hinweise:
      • Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
      • Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetze

Kosten

keine

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Zuständiges Amt

Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes

Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes - Baar

Marktplatz 18
86554 Pöttmes
Telefonnummer +49 8253 9998-0
Faxnummer +49 8253 9998-500
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 28.03.2024