Dienstleistungen: Gemeinde Baar

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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Gesundheitsfachberufe, Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten

Die Regierungen sind für die Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten zur Führung der Berufsbezeichnungen bei verschiedenen Gesundheitsfachberufen zuständig.

Beschreibung

Die Regierungen sind zuständige Behörden zum Vollzug der folgenden Heilberufsgesetze:

  • Ergotherapeutengesetz,
  • Diätassistentengesetz,
  • Hebammengesetz,
  • Pflegeberufegesetz,
  • Gesetz über den Beruf des Logopäden,
  • Masseur- und Physiotherapeutengesetz,
  • Orthoptistengesetz,
  • PTA-Berufsgesetz,
  • MT-Berufe-Gesetz,
  • Podologengesetz,
  • Notfallsanitätergesetz,
  • Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz

einschließlich der auf Grund dieser Gesetze vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.

Die Entscheidung über die Berücksichtigung von Fehlzeiten, die über die gesetzliche Anrechnungsgrenze hinausgehen, trifft die Regierung, in deren Bereich Antragstellende am Lehrgang oder an der Ausbildung teilnehmen bzw. eine praktische Tätigkeit nach § 7 Rettungsassistentengesetz ableisten.

Die Entscheidung

  • über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Ablegen staatlicher Prüfungen im Rahmen der in den einzelnen Gesetzen enthaltenen Übergangsvorschriften,
  • über Ausnahmen von den Fristen, die für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen gesetzt sind,
  • über Ausnahmen für das Ablegen einer weiteren Wiederholungsprüfung

trifft die Regierung, in deren Bereich Antragstellende die Prüfung ablegen wollen oder die Wiederholungsprüfung ablegen bzw. ablegen werden.

Die Entscheidung

  • über die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses,
  • über die Bestellung der Prüfungsausschussmitglieder und der sie vertretenden Personen,
  • über die Entsendung von Sachverständigen und anderen Personen zu den Prüfungsvorgängen

trifft die Regierung, in deren Bereich sich die Schule bzw. Ausbildungseinrichtung befindet.

Zuständige Behörde für Entscheidungen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten ist die Regierung, in deren Bereich Antragstellende an einem Lehrgang teilnehmen bzw. die Prüfung ablegen wollen bzw. in deren Bereich sich die Apotheke der Bundeswehr befindet.

Verwandte Lebenslagen

Zuständiges Amt

Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Telefonnummer +49 821 327-01
Faxnummer +49 821 327-2289
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)
Stand: 29.05.2023