Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und berufliche Schulen (ohne FOS/BOS), Vollzug von Einstellungen im Beamtenverhältnis
Für den Vollzug von Einstellungen von Lehrern an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne Fachoberschule und Berufsoberschulen) sind die Regierungen zuständig.
Beschreibung
Der konkrete Einstellungsvollzug (z. B. Ernennungen, Ausstellung von Urkunden, Durchführung) obliegt den Regierungen.
Vor einer Einstellung in den bayerischen Schuldienst, insbesondere als Beamtin / Beamter, ist eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung vorzunehmen.
Eine Einstellung erfolgt nur zu Beginn des neuen Schuljahres.
Rechtsgrundlagen
- Icon § 50 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
- Icon § 7 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
- Icon Art. 103, 111 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Weiterführende Links
- Icon Auszug aus dem Strafgesetzbuch - Anlage zur Niederschrift über Verpflichtung
- Icon Bewerber mit Zweitem Staatsexamen aus einem anderen Bundesland (Realschulbereich)
- Icon Formularcenter des Landesamtes für Finanzen
- Icon Informationen zu den Einstellungsmöglichkeiten im Bereich der beruflichen Schulen
- Icon Informationen zu den Einstellungsmöglichkeiten und -verfahren an den Mittelschulen
- Icon Informationen zu den Einstellungsmöglichkeiten und -verfahren im Bereich Grundschule
- Icon Informationen zu Stellen an Förderschulen
- Icon Merkblatt zur Beantragung eines „erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)“
- Icon Merkblatt: Anwärterbezüge und Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Studienreferendarinnen/Studienreferendare, Lehramtsanwärterinnen/Lehramtsanwärter sowie für Fachlehreranwärterinnen/Fachlehreranwärter (ohne Gymnasium/Realschule)
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
- Differenzierungskräfte an Förderschulen, Beantragung der Einstellung
- Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS), Beantragung der Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Zeiten
- Tarifliche Lehrkräfte an staatlichen Schulen (ausgenommen Gymnasien, Realschulen, FOS/BOS, Studienkollegs und Heimschulen), Beantragung der Regelung des Dienstverhältnisses
Zuständiges Amt
Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152
Augsburg
Telefonnummer
+49 821 327-01
Faxnummer
+49 821 327-2289
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)
Stand: 28.03.2024