Schenkungsteuerbescheid, Erhalt
Wenn Sie eine Schenkung erhalten, so unterliegt diese der Schenkungsteuer.
Beschreibung
Die unentgeltliche Vermögensübertragung unter lebenden Personen (Schenkung) unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer. Hierbei wird der Erwerb des Beschenkten besteuert.
Eine Schenkung liegt unter anderem vor bei
Eine Schenkung liegt unter anderem vor bei
- jeder freigebigen Zuwendung,
- der Bereicherung eines Ehegatten bei der Vereinbarung des ehelichen Güterstandes der Gütergemeinschaft,
- einer Abfindung für einen Erbverzicht oder
- einer Übertragung von Vermögen durch den Vorerben auf den Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor deren Eintritt.
Bei der Schenkungsteuer werden Freibeträge, die vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Beschenktem und Schenker abhängig sind, gewährt. Die Steuersätze richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und der Höhe der Schenkung.
Voraussetzungen
Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen regelmäßig mit dem Todestag des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Verfahrensablauf
Die Schenkungsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerfestsetzung geht in der Regel eine Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung voraus.
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
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Zuständiges Amt
Finanzamt Nördlingen
Tändelmarkt 1
86720
Nördlingen
Telefonnummer
+49 9081 215-0
Faxnummer
+49 9081 215-1010
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)
Stand: 31.03.2023