Apotheker/Apothekerin, Abgabe der Erklärung zum Verzicht auf die erteilte Approbation
Sie können auf die Approbation durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichten.
Beschreibung
Wenn Sie den Apothekerberuf nicht mehr ausüben und Sie auch Ihre Berufsbezeichnung nicht mehr führen möchten, haben Sie die Möglichkeit, auf Ihre Approbation als Apotheker/Apothekerin zu verzichten.
Damit endet auch die Pflichtmitgliedschaft bei der Bayerischen Landesapothekerkammer.
Voraussetzungen
Die berufliche Tätigkeit muss zuletzt in Bayern ausgeübt worden sein.
Verfahrensablauf
Sie übermitteln Ihre Approbationsurkunde im Original sowie das ausgefüllte Formular (siehe "Formulare") an die zuständige Regierung.
Die Regierung von Oberbayern ist zuständig für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben; die Regierung von Unterfranken ist zuständig für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Approbationsurkunde im Original
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Verwandte Lebenslagen
Zuständiges Amt
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538
München
Telefonnummer
+49 89 2176-0
Faxnummer
+49 89 2176-2914
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)
Stand: 07.12.2023