Amtliche Bekanntmachungen: Gemeinde Baar

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Amtliche Bekanntmachungen

Nachstehend finden Sie die amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Baar.

Bekanntmachung nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen

Einbeziehungssatzung für eine Teilfläche der Flur Nr. 58/1 der Gemarkung Unterbaar

Eintragung von Auskunfts- und Übermittlungssperren

I. Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung gem. § 58 c des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG)

Widerspruchsrecht der Betroffenen

Zum 01. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden.
Frauen und Männer können sich nach § 58 b des Soldatengesetzes verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonders staatsbürgerliches Engagement zu leisten.
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift.

Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

§ 42 Abs. 2 BMG: Die Meldebehörde darf einer öffentliche-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten von Familienangehörigen übermitteln, wenn diese nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Es werden folgende Daten übermittelt: Vor- u. Fam. Name, Geburtsdatum u. –ort; Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie Sterbedatum.

Datenübermittlung über Alters- und Ehejubilare

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über: Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums (§ 50 Abs. 2 i. v. m. § 50 Abs. 5 BMG). Eine Veröffentlichung der Jubiläumsdaten durch die Presse und den Rundfunk kann auch eine Verbreitung über das Internet zur Folge haben.

Datenübermittlung an Adressbuchverlage

Adressbuchverlage darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familienname, Vorname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften (§ 50 Abs. 3 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG).

Datenübermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Beantragung von Auskunftssperren

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Gründe dafür sind glaubhaft zu machen.

Falls der Datenübermittlung unter den Ziffern I. – V. nicht widersprochen wurde, werden die genannten Daten weitergegeben.

Der Weitergabe der unter den Ziffern I. – V. genannten Daten kann der Betroffene widersprechen.
(§ 50 Abs. 5 und § 36 Abs. 2 BMG). Der Widerspruch gegen die vorgenannten Datenübermittlungen ist beim Bürgerbüro der Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes, Marktplatz 18, 86554 Pöttmes einzulegen. Das notwendige Formular ist im Bürgerbüro oder auf der Homepage erhältlich.

Der Widerspruch zu den Ziffern I. – V. bleibt bis auf Widerruf gültig.

Die Auskunftssperre gem. Ziffer VI. wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Den Antrag für Auskunfts- und Übermittlungssperren können Sie hier herunterladen. (PDF-Dokument, 77,53 KB, 07.01.2022)

Neues Melderecht ab 01. November 2015 - Wohnungsgeberbestätigung erforderlich

Ab dem 01. November 2015 wurde das Melderecht in Deutschland durch das Bundesmeldegesetz ersetzt. Es löst das bisherige Melderechtsrahmengesetz sowie die Landesgesetze ab. Änderungen betreffen u. a. die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte und die Auskunftssperren mit den bedingten Sperrvermerken.

Informationen für Wohnungsgeber

Das neue Bundesmeldegesetz sieht unter anderem vor, dass zur Anmeldung zukünftig wieder eine Bestätigung des Wohnungsgebers erforderlich ist. Die Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 19 Bundesmeldegesetzt (BMG). Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten.

Wohnungsgeberbestätigung

Künftig ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber vorzunehmen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt. Aktuell ist das Beziehen einer neuen Wohnung innerhalb von einer Woche nach dem erfolgten Bezug durch die meldepflichtige Person zu melden. Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person hierfür 2 Wochen Zeit gewährt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung des Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person dann unter anderem die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Die Vorlage des Mietvertrages reicht hierfür nicht aus!

Somit hat der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person ab dem 01.11.2015 die Wohnungsgeberbestätigung so zeitnah auszuhändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.

Kommt der Wohnungsgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen

Außerdem werden die Namen und die Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist, erfasst.

Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Bürgerbüro bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.

Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können hier online abgerufen werden und liegen im Bürgerbüro des Rathauses Pöttmes zur Abholung bereit.

Das entsprechende Gesetz wurde auf Seite 1084 des Bundesgesetzblattes Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013 verkündet und (BGBl. I S. 1084) durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens ab Seite 1738, Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53 (BGBl. I S. 1738), ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 modifiziert.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern.

Kurzaufenthalte

Wer in Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist und eine weitere Wohnung für nicht länger als sechs Monate bezieht, muss sich für diese Wohnung nicht an- bzw. abmelden.

Besucherregelung

Für Personen, die in Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, weil sie sonst im Ausland leben, besteht die Pflicht zur Anmeldung erst nach Ablauf von drei Monaten (z. B. Besuche aus dem Ausland).